Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 28.12.2004 - 18 W 249/04 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,22716) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 6 BRAGebO, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 1008 RVG
Kostenfestsetzung: Anwaltliche Erhöhungsgebühr bei Vertretung der Eigentümer einer Bruchteilseigentümergemeinschaft - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
(Kostenfestsetzung: Anwaltliche Erhöhungsgebühr bei Vertretung der Eigentümer einer Bruchteilseigentümergemeinschaft)
- Anwaltsblatt
§ 6 BRAGebO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 08.01.2004 - 7 O 318/03
- OLG Frankfurt, 28.12.2004 - 18 W 249/04
Papierfundstellen
- AnwBl 2005, 366
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.03.2004 - VIII ZB 114/03
Erfallen der Mehrvertretungsgebühr bei Vertretung einer Erbengemeinschaft
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.12.2004 - 18 W 249/04
Auftraggeber des Rechtsanwalts sind jeweils alle Mitglieder der Erbengemeinschaft, da der Rechtsanwalt für alle Miterben die für die Gemeinschaft bestehenden Forderungen und Rechte geltend macht (BGH NJW-RR 2004, 1006).
- OLG Brandenburg, 13.12.2006 - 6 W 192/06
Rechtsanwaltsgebühren: Gebührenerhöhung bei Erbengemeinschaft als Auftraggeber
Im Hinblick auf seine Entscheidung vom 28.12.2004 (18 W 249/04, AnwBl 2005, 366), mit der es sich der Rechtsprechung des BGH (…Beschluss vom 16.3.2004, VIII ZB 114/03, a.a.O.) angeschlossen hat, dass eine Erbengemeinschaft nicht ein Auftraggeber, sondern mehrere Auftraggeber darstellt, geht der Senat davon aus, dass auch das OLG Frankfurt sich heute der absolut herrschenden Meinung anschließen würde. - OLG Brandenburg, 09.04.2019 - 6 W 106/18
Höhe der Anwaltsgebühren bei Vertretung einer Eigentümergemeinschaft
- Beklagte und Beschwerdeführer zu 8) anzusetzenden Gegenstandswerts von 1.285,09 EUR, mithin 34, 50 EUR, wobei die Erhöhungsgebühr für sechs Bruchteilseigentümer in Höhe von insgesamt 207 EUR anfällt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.12.2004 - 18 W 249/04).